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Handelsregisteramt des Kantons BernFrist für die Eintragung des Opting-out (gemäss EHRA) |
Die
Revision der Jahresrechnung dient insbesondere auch dem Schutz von
Drittinteressen, weshalb ein Opting-out durch einen Eintrag im
Handelsregister offen zu legen ist (Art. 45 Abs. 1 Bst. p, Art. 68 Abs.
1 Bst. q, Art. 73 Abs. 1 Bst. r und Art. 87 Abs. 1 Bst. m HRegV1). Mit
diesem Hinweis wird klargestellt, dass die Gesellschaft im Rahmen der
gesetzlichen Ordnung auf eine Revisionsstelle verzichtet.
Grundsätzlich gilt ein rechtsgültig erklärtes Opting-out sofort. Selbst
wenn es spätestens vor der Genehmigung des Jahresabschlusses an der
ordentlichen Generalversammlung zu Stande kommt, entfällt das
Erfordernis die Jahresrechnung durch einen Revisionsexperten oder einen
Revisor prüfen lassen zu müssen (s. auch Peter BÖCKLI, Revisionsstelle
und Abschlussprüfung nach neuem Recht, Zürich 2007, S. 219 Rz 528).
Demnach können die Aktionäre, Gesellschafter und Genossenschafter das
Opting-out für das Geschäftsjahr 2008 anlässlich der ordentlichen
General- oder Gesellschafterversammlung im Jahr 2009 vor der Genehmigung
der Jahresrechnung 2008 beschliessen.
Die
ordentliche General- oder Gesellschafterversammlung muss innerhalb von
sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres stattfinden (bei
Aktiengesellschaften: Art. 699 Abs. 2 OR2; bei
Kommanditaktiengesellschaften: Art. 764 Abs. 2 i.V.m. Art. 699 Abs. 2
OR; bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung: Art. 805 Abs. 2 OR).
Die Pflicht zur Abhaltung der ordentlichen General- oder
Gesellschafterversammlung innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des
Geschäftsjahres ist zwingend (BGE 107 II 248 f. E. 1; s. Dieter
DUBS/Roland TRUFFER, in: Basler Kommentar zum schweizerischen
Privatrecht, Obligationenrecht II, Art. 530-1186 OR, 2. Aufl., Basel
2002, ad Art. 699 N 22).
Entspricht
das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr und wurde das Opting-out innerhalb
der gesetzlichen Sechsmonatefrist vor der Genehmigung der Jahresrechnung
2008 beschlossen, sind die Bilanzen und die Erfolgsrechnungen der zwei
vorangehenden Geschäftsjahre 2006 und 2007 beim Handelsregisteramt als
Beleg einzureichen.
Musste eine
Aktiengesellschaft oder eine Genossenschaft ihre Jahresrechnung bisher
nach Massgabe des Gesetzes prüfen lassen, so hat das oberste Leitungs-
oder Verwaltungsorgan schriftlich zu bestätigen, dass die bisherige
Revisionsstelle die Jahresrechnungen für die Geschäftsjahre, welche vor
dem Inkrafttreten des neuen Rechts begonnen haben, geprüft hat (Art. 174
HRegV).
Eine
entsprechende Bestätigung entfällt bei Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, da unter dem bisherigen Recht keine gesetzliche
Revisionspflicht bestand. Eine allfällige statutarische Revisionspflicht
ist diesfalls ohne Belang.
Die
anlässlich der Generalversammlung 2009 zu genehmigende Bilanz 2008 muss
also nicht geprüft sein, wenn das Opting-out für das Jahr 2008 vor der
Genehmigung der Jahresrechnung beschlossen wurde.
Entspricht das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr und ist nach dem 30. Juni 2009 weder eine Revisionsstelle noch ein Opting-out zur Eintragung angemeldet, fehlt es der Gesellschaft an einem gesetzlich vorgeschriebenen Organ. Das Handelsregisteramt muss die Gesellschaft alsdann auffordern, diesen Mangel zu beheben (Art. 154 Abs. 1 HRegV). Bleibt das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Gesellschaft weiter untätig, muss das Handelsregisteramt dem Richter beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen (Art. 731b, Art. 819 und 908 i.V.m. Art. 941a OR).
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