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Handelsregisteramt des Kantons Bern

Anhaltend hoher Geschäftseingang
betreffend Opting-out-Geschäfte beim Handelsregisteramt

Obschon das Eidg. Amt für das Handelsregister kürzlich die Frist zur Einreichung einer Anmeldung zum Verzicht auf eine Revisionsstelle betreffend Geschäftsjahr 2008 (opting out) bis zum 30.06.2009 erstreckt hat, verzeichnet das Handelsregisteramt des Kantons Bern - wie auch alle anderen Kantone - einen anhaltend hohen Eingang solcher Geschäfte.

Zusätzlich zu den normalen Geschäften wurden im Jahr 2008 1'362 opting out-Geschäfte erledigt. Hängig waren Ende Dezember des Vorjahres 1'917 opting out-Geschäfte. Seit Januar kommen jeden Tag im Schnitt 16 neue Fälle hinzu. Leider müssen ca. 60 % dieser Eingänge wegen fehlender Belege beanstandet werden.

Da es sich hierbei nicht um kurzfristige Spitzen handelt, die mit entsprechender Mehrarbeit abgebaut werden können, haben sich beim Handelsregisteramt grössere Pendenzen angesammelt. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind stets bestrebt, alle angemeldeten Fälle zeitgerecht zu bearbeiten. Trotzdem muss mit grösseren Verzögerungen bei der Eintragung gerechnet werden. Beim Abbau der Pendenzen können Sie uns helfen, indem Sie uns korrekte Anmeldungen mit vollständigen Belegen einreichen (siehe Merkblatt Revisionsstelle - opting out).

Kein Expressverfahren:

Mit Weisung 2/2008 hat das Eidg. Amt für das Handelsregister (EHRA) betreffend Art. 9 Abs. 1 Buchstabe g Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister (Gebühr für Expressauszug) festgehalten:

"Das EHRA genehmigt die von den kantonalen Handelsregisterämtern übermittelten Tagesregistereinträge jeweils am nächsten Tag mit der entsprechenden elektronischen Rückmeldung. Die Einträge werden dabei gesamthaft genehmigt. Dieses "ordentliche" Genehmigungsverfahren stellt somit keine vorzeitige Genehmigung einer Eintragung gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. g der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister dar. Die Gebühr für die Ausstellung eines Auszuges vor Publikation im SHAB muss demnach auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 1 Bst. i der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister innerhalb der vorgegebenen Bandbreite festgelegt werden."

Aus diesem Grund werden auch die Opting-out-Verfahren nicht im Expressverfahren durchgeführt.

Wir bitten Sie um Verständnis.

Handelsregisteramt des Kantons Bern

Die Geschäftsleitung

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